Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der JGU

Auf dieser Seite ist für Sie die "Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten" der JGU vom 13. Februar 2023 als Lesefassung bereitgestellt. Zusätzlich zum vollständigen Text werden hier thematisch passende Zusatzinformationen an den entsprechenden Stellen laufend ergänzt (abgesetzt in grauen Kästen). Bitte beachten Sie, dass diese Texte und Links nicht Teil der eigentlichen Ordnung sind. Die rechtsgültige Fassung als pdf finden sie hier.

Sie haben Fragen oder möchten sich weiter informieren? Werfen Sie einen Blick in die FAQs! Weiterführende allgemeine Informationen zur guten wissenschaftlichen Praxis, insb. auch fachspezifische Ausführungen finden Sie auch in der sog. Dritten Ebene des DFG-Kodex.

 

Präambel

Das Grundgesetz verbürgt die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, aber die Wissenschaftsfreiheit ist nicht schrankenlos. Sie findet ihre Grenzen in den Grundrechten, insbesondere auch in der Wissenschaftsfreiheit Anderer, sowie in den fachspezifischen, aber auch fächerübergreifenden Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis.

Die Basis guter wissenschaftlicher Praxis bilden Grundwerte, die trotz fachspezifischer Unterschiede bei jedweder wissenschaftlichen Betätigung Gültigkeit besitzen.
Dazu zählen strikte Ehrlichkeit, Transparenz, Fairness und Respekt sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit Forschungsergebnissen.

Diese Ordnung soll als gemeinsame Richtschnur dazu beitragen, Fehlverhalten präventiv zu begegnen und gute wissenschaftliche Praxis fest im eigenen Forschungs- und Lehralltag zu verankern, indem gute wissenschaftliche Praxis stets als essenzieller Teil der Lehre angesehen wird und Lehrende und Forschende dafür eine Vorbildfunktion erfüllen.

Die Ordnung setzt rechtssicher die Regelungen des DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (2019) um, an dem sie sich eng orientiert. Die "Empfehlungen des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" werden durch diese Ordnung nicht berührt, soweit sie ihr nicht widersprechen.

 

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) trägt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Verantwortung für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre sowie in der Nachwuchsförderung. Die an der JGU in der Forschung Tätigen sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Diese Ordnung soll zur Förderung und Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis beitragen und regelt Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten.

  1. Diese Ordnung gilt für alle wissenschaftlich Tätigen der JGU. Dazu gehören neben dem wissenschaftlichen Personal auch Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, soweit sie in der Wissenschaft tätig sind. Die Ordnung gilt darüber hinaus für Personen, die ein von einem Mitglied der JGU betreutes Promotionsvorhaben oder Habilitationsverfahren an der JGU verfolgen, auch wenn sie selbst nicht Mitglieder der JGU sind.
  2. Die Ordnung findet auch auf ehemalige Mitglieder, ehemalige Doktorandinnen und Doktoranden sowie ehemalige Habilitandinnen und Habilitanden der JGU Anwendung, wenn sie von dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffen sind, der ihre Tätigkeit an der JGU betrifft.
  3. Betrifft ein Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens einen Zeitpunkt, zu dem die verdächtigte Person noch nicht Mitglied der JGU war, kann die JGU wählen, ob sie die dritte Seite auffordert, eine Prüfung des Vorwurfs durchzuführen, oder ob sie das Verfahren nach dieser Ordnung selbst durchführt.
  4. Die JGU leistet auf entsprechende Anfrage im Rahmen des rechtlich Möglichen Unterstützung bei Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, die von dritter Seite zuständigkeitshalber durchgeführt werden, und erwartet diese Art der Zusammenarbeit auch im Falle ihrer Zuständigkeit.
  5. Sofern diese Ordnung keine Sonderbestimmungen enthält, gelten die Regelungen für die Fachbereiche, die Fachbereichsräte, die Dekaninnen und Dekane und Prodekaninnen und Prodekane sowie für die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, ihre Räte, Rektorinnen und Rektoren und Prorektorinnen und Prorektoren sowie für den Fachbereich Universitätsmedizin, dessen Fachbereichsrat und den wissenschaftlichen Vorstand entsprechend.
  6. 5 gilt entsprechend für die Katholisch-Theologische Fakultät und die Evangelisch-Theologische Fakultät des Fachbereichs Katholische Theologie und Evangelische Theologie, ihre Fakultätsräte, ihre Fakultätsdekaninnen und Fakultätsdekane und Fakultätsprodekaninnen und Fakultätsprodekane. Ist der Fachbereich Katholische Theologie und Evangelische Theologie zuständig, wird er ausdrücklich genannt.
  7. Der Geltungsbereich dieser Ordnung kann durch Vereinbarung der JGU mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung ausgedehnt werden. Die Ordnung der JGU ist durch die jeweilige Partnereinrichtung in diesem Fall rechtsverbindlich anzuerkennen. Die DFG ist von dieser außeruniversitären Einrichtung über die Ausweitung des Geltungsbereichs in Kenntnis zu setzen.

 

 

Teil 2 - Gute wissenschaftliche Praxis

 

Abschnitt 1 - Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

 

  1. Wissenschaftlich Tätige an der JGU gehen verantwortungsvoll mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre unter Berücksichtigung rechtlicher und ethischer Rahmenbedingungen um. Sie stellen sicher, dass ihr eigenes Handeln und Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht.
  2. Die an der JGU wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet,
    1. nach den anerkannten Regeln des jeweiligen wissenschaftlichen Faches (lege artis) zu arbeiten,
    2. Forschungsergebnisse nach den Regeln des Faches zu dokumentieren und zu archivieren,
    3. sich in der Auseinandersetzung mit Beiträgen Dritter strikt ehrlich zu verhalten,
    4. sich aus ihrer Forschung ergebende Konsequenzen und deren jeweilige ethische Aspekte abzuschätzen,
    5. eigene und fremde Forschungsergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
    6. einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern, sowie
    7. sich akademisch fair und kollegial zu verhalten.
  1. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wenden wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an und führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Zu den Teilschritten eines Forschungsprozesses zählen insbesondere die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung, das Führen von Laborbüchern sowie das Kalibrieren von Geräten.
  2. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. Dies bildet die Grundlage und wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen.
  3. Das Forschungsdesign erfolgt auf Grundlage einer sorgfältigen Recherche bereits zugänglicher Forschungsergebnisse. Dabei ist stets der aktuelle Forschungsstand zu berücksichtigen.
  4. Wissenschaftlich Tätige sind bestrebt, Verzerrungen bei der Interpretation von eigenen Befunden durch entsprechende Methoden zu vermeiden (z.B. durch Verblindung von Versuchsreihen).
  5. Des Weiteren prüfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, ob und wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können.
  6. Bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Form von Publikationen oder über andere zeitgemäße Kommunikationswege werden die angewandten Mechanismen und Methoden zur Qualitätssicherung in angemessener Weise dargelegt.
  7. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stellen entsprechend der fachspezifischen Konventionen sicher, dass Ergebnisse und Erkenntnisse durch Andere überprüft werden können.
  8. Fallen nach der Publikation Fehler oder Unstimmigkeiten auf, werden diese durch die Autoren selbst berichtigt oder der betroffene Verlag bzw. die Veröffentlichungsplattform um Korrektur bzw. Zurücknahme und Kenntlichmachung gebeten. Nur so kann sichergestellt werden, dass darauf aufbauende Forschung nicht von vorangegangenen Fehlern beeinträchtigt wird.

Zusatzinformationen:

  1. Alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen und Arbeitsschritte müssen so nachvollziehbar dokumentiert werden, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können.
  2. Die Dokumentation umfasst alle relevanten Teilschritte des Forschungsprozesses. Als dafür erforderlich werden insbesondere angesehen:
    1. die erhobenen Forschungsdaten und Befunde, deren Entstehung und Verwendung,
    2. die angewandten Methoden, Auswertungen, Analysen, Interpretationen,
    3. verwendetes Geistesgut Anderer sowie
    4. Quellcodes (bei der Entwicklung von Forschungssoftware).
  3. Um Ergebnisse überprüfen und bewerten zu können, müssen auch Einzelergebnisse dokumentiert werden, die die jeweilige Forschungshypothese oder Interpretation nicht stützen. Das Ignorieren von solchen Einzelergebnissen steht dem Ziel der Überprüfung und Bewertung entgegen und hat daher zu unterbleiben.
  4. Können im Einzelfall eine Dokumentation oder Teile einer Dokumentation aus fachlichen, nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so wird dies transparent und nachvollziehbar dargelegt und ebenfalls dokumentiert.
  5. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden und sind entsprechend bestmöglich gegen unbefugten Zugriff und gegen Manipulationen zu schützen.
  1. Dem Umgang mit Forschungsdaten kommt ein besonders hoher Stellenwert bei der Dokumentation des Forschungsprozesses und seiner Ergebnisse zu. Art und Umfang der im Rahmen der Forschung entstehenden Forschungsdaten sowie die verwendeten Methoden, Auswertungs- und Analyseschritte sind im Rahmen von Abs. 3 nachvollziehbar und umfassend zu beschreiben. Dazu zählt insbesondere die Verwendung oder, falls nötig, die Entwicklung fachspezifischer Metadaten.
  2. Prozesse der Datenerhebung und Softwareentwicklung erfolgen stets im Einklang mit fachspezifischen Standards. Gegebenenfalls werden diese im Prozess fachgerecht weiter- oder neu entwickelt.
  3. Forschungsdaten werden unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Blick auf Urheberrechte und den Datenschutz, erhoben und genutzt.
  4. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beachten die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens. Dazu zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen. Die Nutzung von Forschungsdaten steht vorbehaltlich urheberrechtlicher Regelungen insbesondere derjenigen oder demjenigen zu, die oder der sie erhebt. Im Rahmen von Forschungskooperationen und innerhalb von Arbeitsgruppen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine transparente Vereinbarung über Nutzungsrechte an den entstehenden Forschungsdaten und -ergebnissen zu schließen. Bei einem anstehenden Einrichtungswechsel sind Rechte und Bedingungen für die etwaige Weiterverwendung generierter Forschungsdaten für eigene Forschungsvorhaben frühzeitig zu klären.
  5. Den Prinzipien wissenschaftlicher Transparenz und Nachvollziehbarkeit folgend sollen Forschungsdaten, die einer Publikation zugrunde liegen, veröffentlicht werden, wenn dies möglich und zumutbar ist. Die Veröffentlichung von Forschungsdaten orientiert sich dabei an den FAIR-Prinzipien (Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable). Forschungsdaten sind in einer Form zu publizieren, die eine Replikation der Ergebnisse möglich macht. Sie erfolgt nach Möglichkeit auf einer im Fach etablierten Publikationsplattform – etwa einem Forschungsdatenrepositorium oder einem Datenjournal.
  6. Forschungsdaten, die einer Publikation zugrunde liegen, werden in der eigenen Einrichtung oder in standortübergreifenden Repositorien oder Archiven für Forschungsdaten für mindestens 10 Jahre zugänglich und in langfristig lesbaren Formaten aufbewahrt. Ausnahmen bestehen für solche Daten, die aus rechtlichen oder anderen wissenschaftlich nachvollziehbaren Gründen vernichtet werden müssen. Zur Archivierung von Forschungsdaten an der JGU wird das Forschungsdatenarchiv des Zentrums für Datenverarbeitung der JGU empfohlen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs zu den jeweiligen Forschungsergebnissen. Zuständig sind zunächst die Projektverantwortlichen eines Forschungsprojekts.
  7. Die in Absatz 6 genannten Aufbewahrungspflichten gelten auch für solche Forschungsdaten, die die jeweilige ursprüngliche Forschungshypothese nicht stützen. Eine Datenselektion, die Ergebnisse verfälschen kann, soll unterbleiben. Wo, insbesondere im Rahmen einer Publikation, aus nachvollziehbaren Gründen einzelne Daten und Ergebnisse nicht einbezogen werden, ist in angemessener Form darauf hinzuweisen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

Zusatzinformationen:

  1. Eigene und fremde Vorarbeiten und Beiträge müssen nachvollziehbar kenntlich gemacht werden.
  2. Originalquellen sind stets einheitlich innerhalb einer Darstellung sowie nach den fachspezifischen Konventionen und publikationstypischen Standards anzuzeigen und nachzuweisen. Dabei sollen Textgestalt und Quellenangabe den Umfang und die Art der Übernahme transparent machen.
  3. Die Übernahme aus eigenen publizierten Arbeiten ist nach den geltenden fachspezifischen Konventionen und publikationstypischen Standards vollständig, korrekt und nachvollziehbar anzuzeigen. Die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Preprints im Rahmen des fachlich Üblichen ist davon unbenommen.
  1. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollen eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen.
  2. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind angehalten, sich mit Gefahren einer missbräuchlichen Nutzung ihrer Forschung auseinander zu setzen sowie Nutzen und Risiken ihrer Forschung, insbesondere mit Blick auf ethisch und sozial relevante Folgen, zu reflektieren. Auch in kritischen Forschungsvorhaben, zu denen insbesondere die Dual-Use-behaftete Forschung („sicherheitsrelevante Forschung“) zählt, trägt sie oder er die Verantwortung für die Durchführung eigener Forschungsvorhaben. Inwiefern ein Forschungsvorhaben aus den genannten Gründen nicht oder in modifizierter Form durchgeführt wird, obliegt allein ihrer oder seiner Entscheidung.
  1. Alle Forschungsergebnisse werden in der Regel in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht und öffentlich zugänglich gemacht. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Im Einzelfall können sie sich unabhängig von Dritten entscheiden, Ergebnisse nicht zu veröffentlichen.
  2. Im Rahmen der Veröffentlichung werden die Forschungsergebnisse vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Dazu gehört es auch, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software, wo technisch möglich und zumutbar, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
  3. Autorinnen und Autoren sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die als Herausgeber fungieren, wählen Publikationsorgane (dazu zählen neben Verlagen, die Fachzeitschriften, Monographien, Sammelbände etc. herausgeben auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie wissenschaftliche Blogs) sorgfältig aus. Sie beachten dabei insbesondere die Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld sowie die Seriosität des Publikationsorgans.
  4. Autorinnen und Autoren achten darauf, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen und Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.
  5. Softwareveröffentlichungen erfolgen unter einer angemessenen Lizenz. Der Quellcode der Software wird dabei nachvollziehbar dokumentiert und muss persistent sowie zitierbar sein.
  6. Der Anspruch ehrlicher, transparenter und selbstkritischer Darstellung von Forschungsergebnissen und den Grenzen ihrer Aussagekraft gilt nicht nur in Fachpublikationen, sondern insbesondere auch dort, wo Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sich mit Aussagen zu ihrer Forschung direkt oder indirekt an die außerwissenschaftliche Öffentlichkeit wenden.

Zusatzinformationen:

  1. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind sämtliche Personen, die einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet haben, zu benennen. Alle Autorinnen und Autoren tragen, sofern dies nicht anders ausgewiesen ist, die Verantwortung für den Inhalt der Veröffentlichung gemeinsam und stimmen der finalen Fassung vor Publikation zu. Die Zustimmung zu einer Publikation darf nicht ohne hinreichenden und nachprüfbaren Grund verweigert werden.
  2. Was ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag ist, ist im Einzelfall zu prüfen und von fachspezifischen Gepflogenheiten abhängig. Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Als Autoren und Autorinnen kommen insbesondere Personen in Betracht, die in wissenschaftserheblicher Weise an
      1. der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
      2. der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
      3. der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
      4. dem Verfassen des Manuskripts mitgewirkt haben.
  3. Allen an einem Forschungsvorhaben Beteiligten ist, auch nach einem Ausscheiden aus einer Forschungsgruppe, nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, die Autorenschaft zu erlangen. Die dafür in Betracht kommenden Personen sollen schon vor Beginn der Durchführung des Vorhabens benannt werden.
  4. Die Nennung der Autorinnen und Autoren und ihre Reihenfolge erfolgen nach fachspezifischen Konventionen und nachvollziehbaren Kriterien. Eine Verständigung über die Reihenfolge soll frühestmöglich erfolgen und festgehalten werden.
    Personen, deren Beitrag nicht ausreicht, um eine Autorschaft zu begründen, dürfen nicht als Autorinnen und Autoren benannt werden. Ihr Beitrag kann in Form von Fußnoten, Vorwort oder Acknowledgements benannt und gewürdigt werden. Eine Ehrenautorschaft für Personen, die keines der in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien erfüllt, ist nicht zulässig. Auch eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft.
  1. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Die Weitergabe von fremden Inhalten (z.B. Förderanträge, darin enthaltene Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse, Daten) an Dritte oder deren eigene Nutzung ist untersagt.
  2. Gutachterinnen und Gutachter sowie Beraterinnen und Berater legen gegenüber den jeweils zuständigen Stellen alle Tatsachen offen, die ihre Befangenheit oder die Besorgnis einer Befangenheit begründen können.
  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die eine Befangenheit oder die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.
  4. Eine Begutachtung erfolgt im Interesse der Wissenschaft und eines lebendigen wissenschaftlichen Diskurses stets respektvoll und unter Anwendung ausschließlich sach- und fachgemäßer Kriterien.

 

Abschnitt 2 - Verantwortung der JGU, ihrer Einrichtungen, Funktionsträger und Mitglieder

 

  1. Die JGU bekennt sich zu ihrer Verantwortung, für die Sicherung und Förderung guter wissenschaftlicher Praxis zu sorgen. Sie kommt dieser Verantwortung insbesondere durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre, durch Maßnahmen zur Vermittlung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie durch Organe zur Beratung und zur Untersuchung von Verdachtsfällen nach.
  2. Die JGU fördert gemäß dieser Ordnung angemessene präventive Maßnahmen, um wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern. Dem konkreten Verdacht für wissenschaftliches Fehlverhalten geht sie konsequent nach. Sie folgt dabei den in dieser Ordnung festgelegten Verfahrensschritten.
  3. Die JGU schafft Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre, die es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglichen, ihrer Tätigkeit unter Einhaltung rechtlicher und ethischer Standards nachzugehen. Dazu gehören insbesondere Infrastrukturen für die Durchführung notwendiger Recherchen auf dem aktuellen Stand der Forschung sowie die Förderung von Arbeitsverhältnissen, die frei von Machtmissbrauch sind und der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen entgegenwirken.
  4. Die JGU bestellt eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler mit Arbeitserfahrung im nationalen und internationalen Bereich als Ombudsperson für die Wissenschaft. Diese wird durch eine stellvertretende Ombudsperson unterstützt. Bei der Auswahl der einzelnen Personen achtet sie auf die Gewährleistung einer möglichst diversitätssensiblen Ausübung des Amtes. Die Aufgaben der Ombudsperson regelt § 22.
  5. Die Ombudsperson wird administrativ unterstützt. Darüber hinaus unterstützt und fördert die JGU Fortbildungen und weitere Maßnahmen, die zur Professionalisierung der Ombudsarbeit geeignet sind.
  6. Fachbereiche können Personen benennen, die die Aufgabe haben, als Vermittelnde in Konfliktfällen zwischen Betreuenden und Betreuten zu fungieren. Benennt ein Fachbereich keine Person nach Satz 1, nimmt regelmäßig die Dekanin oder der Dekan diese Aufgabe wahr.
  7. Die JGU trägt durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass allen Mitgliedern der JGU diese Ordnung sowie die damit verbundenen Angebote zur Beratung und Unterstützung bekannt gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Informationen über die Tätigkeit der Ombudsperson.
  8. Die Fachbereiche stellen die Einbeziehung dieser Ordnung in die curriculare Lehre und die Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden sicher. Die Vermittlung beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt. Insbesondere für Lehrende und den wissenschaftlichen Nachwuchs stellt die JGU zentral Aus- und Weiterbildungsangebote zur guten wissenschaftlichen Praxis zur Verfügung.
  9. Die JGU entwickelt Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.
  1. Lehrende, Betreuende und wissenschaftliche Leitungspersonen tragen die Verantwortung für die von ihnen betreuten Personen, haben sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten und fordern die Einhaltung der Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis aktiv ein.
  2. Wissenschaftliche Leitungspersonen tragen darüber hinaus die Verantwortung für die gesamte Einheit, die sie leiten, und haben daher dafür Sorge zu tragen, dass
      1. Leitung, Aufsicht, Konfliktbeilegung und Qualitätssicherung eindeutig geregelt sind und tatsächlich wahrgenommen werden;
      2. sich alle ihre Mitglieder ihrer Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Dementsprechend stehen Leitungspersonen dazu in regelmäßigem Austausch mit allen Beteiligten und nehmen Anpassungen vor, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer oder eines Beteiligten verändert;
      3. Graduierte, Promovierende und Studierende angemessen betreut werden und ihnen die Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt und sie für mögliches wissenschaftliches Fehlverhalten sensibilisiert werden;
      4. das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal in seinem beruflichen Fortkommen angemessen gefördert wird;
      5. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen verhindert werden.
  1. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind sich ihrer akademischen und gesellschaftlichen Vorbildfunktion bewusst und handeln entsprechend. Ihr vorbildliches Verhalten zeigt sich insbesondere in der strikten Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.
  2. Sie wirken auf die Förderung und Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis hin und aktualisieren regelmäßig, über alle Karrierestufen hinweg ihren Kenntnisstand zu fachspezifischen Konventionen und überfachlichen Standards.
  3. Wo Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Kenntnis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens erhalten oder Fehler oder potenzielle Manipulationen in Publikationen entdecken, machen sie diese Umstände in angemessener Weise bekannt. Das kann insbesondere durch Hinweise an die Herausgeberinnen und Herausgeber des jeweiligen Publikationsorgans, die Information der jeweils zuständigen überuniversitären oder universitären Stellen oder durch einen Fachbeitrag erfolgen.

 

Teil 3 - Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis und Umgang mit Verdachtsfällen

 

Abschnitt 1 - Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis

 

  1. Als wissenschaftliches Fehlverhalten wird jedes Verhalten bei wissenschaftlicher Betätigung angesehen, das dazu geeignet ist, den Erkenntnisprozess oder das Vertrauen in die Wissenschaft oder die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu schädigen. Insbesondere fallen damit solche Handlungen unter den Begriff des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die die Integrität von Daten und Angaben beinträchtigen, zur falschen Zurechnung geistiger Leistung führen, die Forschungstätigkeit Anderer behindern oder das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuenden und Betreuten oder Begutachtenden und Begutachteten verletzen.
  2. Wer einen aktiven Beitrag zum wissenschaftlichen Fehlverhalten Anderer leistet oder die Aufdeckung solchen Verhaltens behindert, macht sich dadurch selbst eines Fehlverhaltens schuldig.
  3. Der redliche Irrtum ist nicht als wissenschaftliches Fehlverhalten zu bewerten. Entscheidend für die Bewertung sind die Umstände des Einzelfalls.
  4. Vom wissenschaftlichen Fehlverhalten zu unterscheiden sind verschiedene Täuschungshandlungen im Sinne des Prüfungsrechts. Aufgrund ihres Entstehungskontextes werden sie jedoch nicht als Fehlverhaltensweisen im Sinne dieser Ordnung behandelt. Diese Unterscheidung bestreitet zugleich nicht den Anspruch der Einhaltung wissenschaftlicher Standards, der auch an studentische Arbeiten (insb. an Abschlussarbeiten) mit Blick auf den Stand der wissenschaftlichen Ausbildung der Prüflinge gestellt wird. Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Täuschung vorliegt und welche Konsequenzen im Einzelfall daraus folgen, sind die Vorgaben der jeweiligen Prüfungs- und Promotionsordnungen.
  5. Insbesondere Lehrende, die sich studentische Leistungen zu eigen machen, ohne deren Beitrag transparent zu machen, verhalten sich wissenschaftlich fehl. In Verdachtsfällen steht die vermittelnde Person nach § 12 Abs. 6 oder die Dekanin oder der Dekan als Ansprechperson zur Verfügung.
  1. Als Falschangaben werden hier solche wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Angaben bezeichnet, die entweder ohne transparente Begründung von tatsächlich vorliegenden Daten, Beobachtungen oder Ergebnissen abweichen oder denen kein wissenschaftlicher Erhebungsprozess zu Grunde liegt.
  2. Darunter fallen insbesondere die folgenden Formen:
    1. das freie Erfinden von Daten, Beobachtungen oder Forschungsergebnissen,
    2. das Verfälschen von Daten oder Forschungsergebnissen, insbesondere durch Unterdrücken und/oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten und/oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,
    3. die manipulativ inkongruente Darstellung einer Abbildung und der dazugehörigen Aussage,
    4. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), soweit diese wissenschaftsbezogen sind, sowie
    5. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft Dritter ohne deren Einverständnis und unrichtige Angaben über das Vorliegen oder das fristgerechte Einholen eines Ethikvotums.
  1. Als intransparenter Umgang mit wissenschaftlichen Leistungen Anderer werden hier Darstellungen bezeichnet, die geeignet sind, einen falschen Eindruck des tatsächlichen Ursprungs einer wissenschaftlichen Leistung oder der tatsächlichen Gestalt einer wissenschaftlichen Äußerung zu erzeugen.
  2. Als Formen des intransparenten Umgangs mit wissenschaftlichen Leistungen Anderer sind insbesondere zu betrachten:
    1. die ungekennzeichnete Übernahme von Ideen, Inhalten oder Formulierungen Anderer ohne angemessene Quellenangabe (Plagiat),
    2. die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin oder Gutachter (Ideendiebstahl),
    3. die unbefugte Weitergabe von Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte, solange diese noch nicht veröffentlicht sind,
    4. die unbefugte Veröffentlichung oder das unbefugte Zugänglichmachen für Dritte, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,
    5. die verfälschte Wiedergabe fremder Forschungsergebnisse oder Aussagen,
    6. die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde (Ehrenautorschaft), sowie
    7. die Inanspruchnahme wissenschaftlicher Leistungen Anderer ohne entsprechende Kenntlichmachung.
  1. Ein Fehlverhalten durch Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn jemand Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler direkt oder indirekt durch Dritte in ihrer Forschungstätigkeit aktiv und in erheblicher Weise behindert.
  2. Als Formen der Beeinträchtigung Anderer können insbesondere die folgenden Handlungen betrachtet werden:
    1. Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die eine Andere oder ein Anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt),
    2. Verfälschung, Manipulation oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
    3. Verfälschung, Manipulation oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten,
    4. Verweigerung der Zustimmung zu einer Veröffentlichung ohne hinreichenden Grund sowie
    5. der Missbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen im Forschungskontext mit dem Zweck, eine andere Person in ihrer Forschungstätigkeit zu behindern bzw. sich selbst oder einer nahestehenden Person Vorteile bei der Forschungstätigkeit zu verschaffen.
  1. Bewusst unrichtige oder mutwillige Vorwürfe stellen selbst ein Fehlverhalten dar, insbesondere, wenn dadurch der oder die von den Vorwürfen Betroffene schon vor der Beurteilung durch ein unabhängiges Gremium geschädigt werden oder das Gremium in seiner Beurteilung beeinflusst werden soll.
  2. Als Fehlverhalten gilt weiterhin der Versuch, die Aufklärung von Verdachtsfällen durch die schwere Beeinträchtigung eines Ombuds- oder eines Untersuchungsverfahrens zu behindern.
  1. Leitungs- und andere Machtpositionen in der Wissenschaft gehen mit besonderer Verantwortung einher. Der Missbrauch dieser Positionen ist regelmäßig als Fehlverhalten zu bewerten.
  2. Als Missbrauch von Macht- oder Leitungspositionen gelten insbesondere:
    1. das Fehlverhalten als Gutachterin bzw. Gutachter bei einer Antrags- oder Publikationsbegutachtung. Hierzu zählt

a) die Nichtoffenlegung von Tatsachen oder Umständen, die eine Befangenheit oder die Besorgnis der Befangenheit begründen,

b) die unbefugte Verwertung von Daten, Theorien oder Erkenntnissen, von denen im Rahmen der Begutachtungstätigkeit Kenntnis erlangt wurde, für eigene wissenschaftliche Zwecke,

c) die unbefugte Verletzung der Vertraulichkeit des Begutachtungsverfahrens durch die Weitergabe von Anträgen, Manuskripten oder darin enthaltener Daten, Theorien oder Erkenntnisse an Dritte sowie

d) die unbegründete und willkürliche Verzögerung der Begutachtung mit der Absicht, daraus für die eigene wissenschaftliche Tätigkeit oder die wissenschaftliche Tätigkeit Dritter Vorteile zu generieren.

2. die schwerwiegende Vernachlässigung der Aufsichtspflichten, wenn eine Andere oder ein Anderer objektiv und erkennbar den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, sowie

3. das Ausnutzen der Abhängigkeit nachgeordneter Personen, um eine Mitautorschaft einzufordern.

Eine Mitverantwortung kann sich unter anderem ergeben aus:

  1. der aktiven Beteiligung am Fehlverhalten Anderer,
  2. der Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie
  3. der groben Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

Darüber hinaus kann sich im Einzelfall aus dem Wissen um die Fälschung Anderer eine Verantwortung ergeben. Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

 

Abschnitt 2 - Organe und Zuständigkeiten

 

  1. Die Ombudsperson hat die Aufgabe als neutrale und qualifizierte Ansprechpartnerin oder neutraler und qualifizierter Ansprechpartner
    1. Mitglieder der Universität und insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu beraten,
    2. campusweite Maßnahmen zur Förderung und Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis zu koordinieren sowie
    3. den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe des § 24 zu untersuchen und Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens an die Untersuchungskommission nach Maßgabe des § 25 weiterzuleiten.
  2. Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson unter Wahrung der Vertraulichkeit Mitglieder der JGU, die den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens anzeigen. Sie berät ferner solche Mitglieder der JGU, insbesondere Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sowie Studierende, die unverschuldet in einen Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, darüber, wie sie ihr wissenschaftliches und persönliches Ansehen wahren oder wiederherstellen können und trägt soweit möglich zu einer lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei.
  3. Die Ombudsperson sowie ihre Stellvertretung, die die Ombudsperson im Falle ihrer Verhinderung oder Befangenheit vertritt, werden für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Präsidiums vom Senat gewählt, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Aushändigung einer Bestellungsurkunde ernannt und an geeigneter Stelle  namentlich aufgeführt. Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Liegt ein Fall persönlicher Befangenheit im Sinne der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes[1] in der Person der Ombudsperson vor, legt die Ombudsperson dies gegenüber dem Präsidium offen und verweist die zu Beratende oder den zu Beratenden an die stellvertretende Ombudsperson.
  5. Der hinweisgebenden Person dürfen, jenseits von § 19 dieser Ordnung, wegen des von ihr spezifizierbaren Hinweises auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen entstehen. Dies sicherzustellen, liegt in der Leitungsverantwortung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung. Auch der von den Vorwürfen betroffenen Person dürfen allein wegen des Hinweises auf ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen entstehen. Dies gilt bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
  6.   Die Anzeige der hinweisgebenden Person muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen und von strafrechtlicher Relevanz sein.
  7. Den Mitgliedern der JGU steht es frei, sich alternativ an das überregionale von der DFG eingesetzte Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ zu wenden.
  8. Die Ombudsperson tauscht sich aktiv mit Ombudspersonen anderer Einrichtungen sowie dem bundesweiten Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ aus.

[1] Im Näheren wird auf die Hinweise zu Fragen der Befangenheit der Deutschen Forschungsgemeinschaft, DFG-Vordruck 10.201-4/10 verwiesen.

      1. Der Senat der Universität bestellt eine Kommission zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
        1. eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor aus dem Bereich der Rechtswissenschaften,
        2. eine Studierende oder ein Studierender sowie
        3. eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter.

Für die vom Senat bestellten Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt, das das von ihm vertretene Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertritt. Als Verhinderung gilt auch Befangenheit nach Maßgabe des § 22 Abs. 4. Die Mitglieder sowie deren Stellvertretungen werden vom Senat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Kommission gehört weiter als stimmberechtigtes Mitglied für die Dauer des jeweils laufenden Verfahrens die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs an, dem diejenige oder derjenige angehört, gegen die oder den der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens erhoben wird.

 

Ferner gehören der Kommission mit beratender Stimme an:

        1. die Ombudsperson sowie im Falle ihrer Verhinderung die gemäß § 22 Abs. 3 bestellte stellvertretende Ombudsperson sowie
        2. ein externes Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt hat und vom Senat für die Dauer von drei Jahren bestellt wird. Wiederbestellung ist zulässig.

 

Die Kommission kann nach eigenem Ermessen Fachgutachterinnen oder Fachgutachter aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Expertinnen oder Experten für den Umgang mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens als weitere Mitglieder mit beratender Stimme oder als Sachverständige hinzuziehen.

Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind auf der universitären Homepage namentlich aufzuführen.

2.  Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3.   Die Kommission hat die Aufgabe,

        1. das Präsidium der JGU in Angelegenheiten der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu beraten und
        2. den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe des § 25 zu untersuchen.

 

Abschnitt 3 - Verfahren zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

 

      1. Der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist in der Regel schriftlich anzuzeigen.
      2. Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass sich ein Mitglied der JGU eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, leitet die Ombudsperson von Amts wegen eine Untersuchung ein und ermittelt die am Fehlverhalten beteiligten Personen.
      3. Die Ombudsperson prüft die hinreichend zu belegenden Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten zunächst unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung sowie auf mögliche wissenschaftsferne Motive der hinweisgebenden Person.
      4. Die Ombudsperson prüft auch solche Anzeigen, bei denen die oder der Hinweisgebende ihren bzw. seinen Namen nicht nennt (anonyme Anzeige). Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann in einem Verfahren überprüft werden, wenn die oder der Hinweisgebende der Stelle, die den Verdacht prüft, belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt.
      5. Die Ombudsperson teilt der Wissenschaftlerin oder dem Wissenschaftler, der oder dem gegenüber der Verdacht erhoben wird (im Folgenden: verdächtigte Person) mündlich oder schriftlich unter Angabe der den Verdacht begründenden Tatsachen mit, wessen sie oder er verdächtigt wird. Der verdächtigten Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Äußert sie oder er sich mündlich, fertigt die Ombudsperson eine Niederschrift an, die sie der verdächtigten Person übermittelt, mit der Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Zieht diese es vor, sich schriftlich zu äußern, hat die Ombudsperson ihr oder ihm dazu eine angemessene Frist einzuräumen. Die Identität der Person, die Anzeige erstattet hat, sollte im gesamten Verfahren nicht ohne deren Einverständnis offengelegt werden und nur in Ausnahmefällen, in denen hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder wenn sich anderenfalls die verdächtigte Person nicht sachgerecht verteidigen kann, preisgegeben werden.
      6. Die Ombudsperson ist unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der verdächtigten Person berechtigt, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einzuholen und im Einzelfall auch Expertinnen oder Experten des jeweiligen Fachgebietes hinzuzuziehen.
      7. Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorliegt, beendet sie die Ermittlungen durch einen schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Abschlussbericht und informiert die verdächtigte Person, die hinweisgebende Person, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission, das Präsidium der JGU und die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs, dem die verdächtigte Person angehört. Sind die hinweisgebende Person, das Präsidium oder die Dekanin bzw. der Dekan der Ansicht, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgt ist, können sie innerhalb einer angemessenen Zeit nach Zugang des Abschlussberichts die Kommission auffordern, zu untersuchen, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die verdächtigte Person kann zu dem Abschlussbericht Stellung nehmen; die Ombudsperson leitet die Stellungnahme den in Satz 1 genannten Personen zu, wenn die verdächtigte Person dies beantragt. Niemandem darf ein Nachteil daraus entstehen, dass er sich an die Ombudsperson gewendet hat. § 19 bleibt unberührt.
      8. Stellt die Ombudsperson einen hinreichenden Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten fest, stellt sie bei der Kommission den Antrag auf Verfahrenseinleitung nach § 25.

1. Die Kommission eröffnet ein Verfahren zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wenn

        1. die Ombudsperson die Sache gemäß § 24 Abs. 8 an die Kommission überwiesen hat oder
        2. die Ombudsperson die Untersuchung eingestellt hat und die hinweisgebende Person, das Präsidium oder die Dekanin bzw. der Dekan gemäß § 24 Abs. 7 die Kommission einberuft.

Eröffnet die Kommission im Falle des Abs. 1 Nr. 2 das Verfahren mangels Anfangsverdacht nicht, teilt sie dies dem unter Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreis unter Angabe von Sachgründen mit.

 

2. Der verdächtigten Person ist nach Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens in geeigneter Weise erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt einen Monat; sie kann auf Antrag verlängert werden. Die verdächtigte Person ist auf ihren Antrag hin mündlich anzuhören. Dazu kann sie eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Die Kommission kann Personen als Beistand ausschließen, auf die sich der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens erstreckt.

3. Die Kommission berät in nichtöffentlicher und in der Regel mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Sie kann den Untersuchungsgegenstand im laufenden förmlichen Untersuchungsverfahren erweitern, wenn weitere Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens bekannt werden.

4. Die Kommission entscheidet in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hält die Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, legt sie der verdächtigten Person den Entwurf des Berichts vor und gibt ihr Gelegenheit, einmalig schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen. Soweit neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden, überprüft die Kommission die betroffenen Ergebnisse des Berichts.

5. Hält die Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Ein Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung findet nicht statt. Das Präsidium wird schriftlich über die Einstellung des Verfahrens informiert.

6. Hält die Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, legt sie dem Präsidium in einem Bericht die wesentlichen Gründe dar und gibt Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Das Präsidium prüft die Empfehlungen der Kommission, übergibt das Verfahren an die zuständigen universitären Gremien oder Einrichtungen und wirkt darauf hin, dass die angemessenen Maßnahmen ergriffen werden (s. Anlage). Über die vollständige oder teilweise Veröffentlichung des Berichts und der Empfehlungen entscheidet das Präsidium.

7. Die Akten der Vorprüfung und der förmlichen Untersuchung werden nach Beendigung des Verfahrens 30 Jahre von der JGU aufbewahrt. Zugriff auf die Akten haben vorbehaltlich gesetzlicher Akteneinsichtsrechte in dieser Zeit ausschließlich die Mitglieder der Kommission. Über die Weitergabe von Informationen entscheidet die Kommission einstimmig.

      1. Die Ombudsperson und die Mitglieder der Kommission nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. §§ 81 bis 87 VwVfG sind anzuwenden.
      2. Für die Untersuchung durch die Ombudsperson und die Kommission gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. September 1976 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
      3. Die Ombudsperson, ihre Stellvertretung und die Mitglieder der Kommission setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der hinweisgebenden Person als auch der verdächtigten Person ein. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung.
      4. Die Ombudsperson und die oder der Vorsitzende der Kommission entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften.
      5. Alle Mitglieder und Stellen der Universität haben die Ombudsperson und die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. durch die Erstellung schriftlicher Stellungnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus sind diese zur Aufklärung des Sachverhaltes durch Mitwirkung als Zeugen oder Sachverständige am Verfahren verpflichtet, sofern dies seitens der Kommission gewünscht wird.
      6. Das Fehlverhalten kann als leichtes, mittleres, schweres oder besonders schwerwiegendes Fehlverhalten klassifiziert werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere der Grad des Verschuldens (Vorsatz, Fahrlässigkeit), die dem Fehlverhalten zu Grunde liegende Begehungsweise (etwa die Dauer oder der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. eines öffentlichen Amtes) sowie die Schwere der Folgen für die vom Fehlverhalten betroffenen Personen bzw. die betroffenen Institutionen. Dabei liegt ein schweres wissenschaftliches Fehlverhalten immer vor, wenn die sich aus einem wissenschaftlichen Betreuungsverhältnis ergebende Machtstellung zum Schaden der oder des Betreuten missbraucht wird. Das Ergreifen von Maßnahmen zur Richtigstellung etwaigen Fehlverhaltens durch die verdächtigte Person kann sich positiv auf die Bewertung des Falls auswirken.

 

Abschnitt 4 - Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

 

Hat die Kommission festgestellt, dass sich die verdächtigte Person eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, prüfen die jeweils zuständigen Organe der Universität in eigener Verantwortung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Fehlverhalten zu ahnden und ähnliches Fehlverhalten künftig auszuschließen. Grundlage dieser Prüfung sind der Bericht der Ombudsperson, der Bericht der Untersuchungskommission sowie die daraus folgenden Empfehlungen der Untersuchungskommission. Beispiele für in Betracht kommende Sanktionen bzw. Konsequenzen sind dieser Ordnung in Anlage beigefügt.

 

Teil 4 - Schlussbestimmungen

 

      1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der JGU in Kraft. Gleichzeitig tritt § 39 nebst der Anlage 04 zu § 39 Abs. 4 der Grundordnung der JGU vom 05. Mai 2014 in der Fassung der siebten Änderungsordnung vom 10. November 2021 außer Kraft.
      2. Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet wurden, gelten die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblichen Regelungen bis zur Beendigung des Verfahrens.

Mainz, den 13. Februar 2023

Universitätsprofessor

Dr. Georg Krausch

-  Präsident -

 

Anlage 

 

Der folgende Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen auf wissenschaftliches Fehlverhalten stellt eine nicht abschließende Übersicht über mögliche Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten dar.

 

In Betracht kommen:

 

      1. Dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen

 

a) bei Beamtinnen und Beamten: disziplinarrechtliche Maßnahmen,

b) bei Angestellten: Abmahnung, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung oder Vertragsauflösung

 

            1. Akademische Konsequenzen

Akademische Konsequenzen in Form des Entzugs von akademischen Graden können von der JGU nur gezogen werden, wenn sie den Titel selbst verliehen hat. Wurde der akademische Grad von einer anderen Universität verliehen, ist diese über wissenschaftliches Fehlverhalten dann zu informieren, wenn dieses im Zusammenhang mit dem Erwerb einer akademischen Qualifikation gestanden hat. In Betracht kommen insbesondere der Entzug des Doktorgrades und/oder der Entzug der Lehrbefugnis.

 

      1. Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen

 

a) Erteilung eines Hausverbots,

b) Herausgabeansprüche gegen die Person, gegen die sich der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens bestätigt hat, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichem Material oder dergleichen,

c) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auf der Grundlage des Urheberrechts, des Persönlichkeitsrechts, des Patentrechts oder des Wettbewerbsrechts,

d) Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen sowie

e) Schadensersatzansprüche durch die JGU oder durch Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.

 

      1. Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

 

Strafrechtliche Konsequenzen kommen immer dann in Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten erfüllt. Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden erfolgt durch das Präsidium.

      1. Umgang mit fehlerbehafteten Publikationen

 

Wissenschaftliche Publikationen, die aufgrund wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerbehaftet sind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind, und richtig zu stellen, soweit sie veröffentlicht sind (Widerruf bzw. Korrektur/Erratum); Kooperationspartner sind, soweit notwendig, in geeigneter Form zu informieren. Grundsätzlich sind dazu die beteiligte Autorin oder der beteiligte Autor und beteiligte Herausgeberinnen oder Herausgeber verpflichtet; werden diese nicht tätig, leitet das Präsidium die ihm möglichen geeigneten Maßnahmen ein. Bei Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet das Präsidium andere betroffene Forschungs-, Fördereinrichtungen bzw. betroffene Wissenschaftsorganisationen. In besonders begründeten Fällen kann auch die Information von Standesorganisationen erfolgen. Das Präsidium kann zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung seines wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden sowie im allgemeinen öffentlichen Interesse verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren. Erfolgt eine Information Dritter, setzt das Präsidium die Betroffenen vor Veröffentlichung darüber in Kenntnis.