FAQs

An dieser Stelle sammeln wir häufig gestellte Fragen zum Thema gute wissenschaftliche Praxis und auch speziell zur "Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der JGU. Die Fragen und Antworten werden laufend ergänzt und aktualisiert.

Sie haben eine Anregung für eine neue Frage oder kennen weitere nützliche Informationsquellen zum Thema? Das Team der Kompetenzstelle Akademische Integrität freut sich über Ihren Hinweis!

 

Fragen zur JGU-Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum (internen) Verfahren bei Verdachtsfällen

Für die einzelne Person gilt in erster Linie die jeweilige Ordnung der Einrichtung, an der er oder sie eingeschrieben ist oder arbeitet. Für JGU-Angehörige, seien es Mitarbeiter*innen, Promovend*innen oder Studierende, ist daher zunächst die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der JGU relevant. Nationale und internationale übergreifende Regelungen, wie z.B. der DFG-Kodex oder der European Code of Conduct, können im Bedarfsfall hinzugezogen werden und können insb. bei Kooperationen mit anderen Einrichtungen relevant sein.

Wenn man wissenschaftlich arbeitet, sollte man stets einigen Regeln folgen, um sich nicht wissenschaftlich fehl zu verhalten. Die Verantwortung eines jeden Wissenschaftlers bzw. einer jeden Wissenschaftlerin gegenüber der (wissenschaftlichen) Gesellschaft ist groß. Missbraucht man das Vertrauen in die Wissenschaft, kann das schwerwiegende Folgen für die Wissenschaft haben. Einige Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis sind fächerspezifisch. Es gibt aber auch sehr viele allgemeingültige Regeln, die fächerübergreifend gelten, wenn wissenschaftlich gearbeitet bzw. geforscht wird. Eine Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis fasst diese allgemeingültigen fächerübergreifenden Regeln zusammen.

"Als wissenschaftliches Fehlverhalten wird jedes Verhalten bei wissenschaftlicher Betätigung angesehen, das dazu geeignet ist, den Erkenntnisprozess oder das Vertrauen in die Wissenschaft oder die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu schädigen. Insbesondere fallen damit solche Handlungen unter den Begriff des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die die Integrität von Daten und Angaben beinträchtigen, zur falschen Zurechnung geistiger Leistung führen, die Forschungstätigkeit Anderer behindern oder das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuenden und Betreuten oder Begutachtenden und Begutachteten verletzen." (§ 15 Abs. 1  aus der JGU Ordnung)

Zu den Fehlverhaltensarten zählen im Einzelnen

  • Falschangaben (§ 16 JGU Ordnung),
  • intransparenter Umgang mit wissenschaftlichen Leistungen anderer (§ 17 JGU Ordnung),
  • Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer (§ 18 JGU Ordnung)
  • Fehlverhalten in besonderen Macht- oder Leitungspositionen (§ 20 JGU Ordnung)
  • Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten (§ 21 JGU Ordnung)

Detailliertere Informationen finden Sie in den angegeben Paragraphen.

Umgang mit Fehlverhalten

Zum Umgang mit Täuschung haben die Stabstelle Rechtsangelegenheiten, die Abteilung Hochschulentwicklung sowie die Kompetenzstelle Akademische Integrität einen Leitfaden erstellt. Sie finden diesen in der Toolbox "Akademische Integrität vermitteln" im Bereich "Kontrolle und Sanktion" (Zugriff nur mit einem JGU-Mitarbeiter-Account). Auf den Seiten FAQ Prüfungsrecht finden Sie außerdem weitere nützliche Informationen, u.a. zu den Themen Täuschung, Plagiat, Urheberrecht.

Im Falle des Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten leiten die Ombudsperson und die Kommission zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens der JGU verschiedene Schritte zur Klärung des Sachverhaltes und möglichen Sanktion ein. Diese sind in der JGU Ordnung zur Sicherung guter wiss. Praxis in den Paragraphen 22-27 geregelt.

Ein Schaubild über den Ablauf finden sie hier als PDF-Datei zum Download (oder alternativ dazu hier in der druckerfreundlichen schwarz-weiß- Variante.)

Autorschaft, Publikation, Open Access

"Fallen nach der Publikation Fehler oder Unstimmigkeiten auf, werden diese durch die Autoren selbst berichtigt oder der betroffene Verlag bzw. die Veröffentlichungsplattform um Korrektur bzw. Zurücknahme und Kenntlichmachung gebeten. Nur so kann sichergestellt werden, dass darauf aufbauende Forschung nicht von vorangegangenen Fehlern beeinträchtigt wird." (§ 4 Abs. 8 aus der JGU Ordnung)

"Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind sämtliche Personen, die einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet haben, zu benennen. Alle Autorinnen und Autoren tragen, sofern dies nicht anders ausgewiesen ist, die Verantwortung für den Inhalt der Veröffentlichung gemeinsam und stimmen der finalen Fassung vor Publikation zu. Die Zustimmung zu einer Publikation darf nicht ohne hinreichenden und nachprüfbaren Grund verweigert werden." (§ 10 Abs. 1 aus der JGU Ordnung, Herv. AkIn)

"Was ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag ist, ist im Einzelfall zu prüfen und von fachspezifischen Gepflogenheiten abhängig. Der Beitrag muss zu dem
wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Als Autoren und Autorinnen kommen insbesondere Personen in Betracht, die in wissenschaftserheblicher Weise an
1. der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
2. der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
3. der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
4. am Verfassen des Manuskripts
mitgewirkt haben.." (§ 10 Abs. 2 aus der JGU Ordnung, Herv. AkIn)

"Allen an einem Forschungsvorhaben Beteiligten ist, auch nach einem Ausscheiden aus einer Forschungsgruppe, nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, die Autorenschaft zu erlangen. Die dafür in Betracht kommenden Personen sollen schon vor Beginn der Durchführung des Vorhabens benannt werden." (§ 10 Abs. 3 aus der JGU Ordnung)

"Die Nennung der Autorinnen und Autoren und ihre Reihenfolge erfolgen nach fachspezifischen Konventionen und nachvollziehbaren Kriterien. Eine Verständigung über die Reihenfolge soll frühestmöglich erfolgen und festgehalten werden.
Personen, deren Beitrag nicht ausreicht, um eine Autorschaft zu begründen, dürfen nicht als Autorinnen und Autoren benannt werden. Ihr Beitrag kann in Form von Fußnoten, Vorwort oder Acknowledgements benannt und gewürdigt werden. Eine Ehrenautorschaft für Personen, die keines der in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien erfüllt, ist nicht zulässig. Auch eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft." (§ 10 Abs. 4 aus der JGU Ordnung, Herv. AkIn)

Umgang mit Forschungsdaten

"Alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen und Arbeitsschritte müssen so nachvollziehbar dokumentiert werden, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können.

Die Dokumentation umfasst alle relevanten Teilschritte des Forschungsprozesses. Als dafür erforderlich werden insbesondere angesehen:

  1. die erhobenen Forschungsdaten und Befunde, deren Entstehung und Verwendung,
  2. die angewandten Methoden, Auswertungen, Analysen, Interpretationen,
  3. verwendetes Geistesgut anderer und
  4. Quellcodes (bei der Entwicklung von Forschungssoftware).

Um Ergebnisse überprüfen und bewerten zu können, müssen auch Einzelergebnisse dokumentiert werden, die die jeweilige Forschungshypothese oder Interpretation nicht stützen. Das Ignorieren von solchen Einzelergebnissen steht dem Ziel der Überprüfung und Bewertung entgegen und hat daher zu unterbleiben.

Können im Einzelfall eine Dokumentation oder Teile einer Dokumentation aus fachlichen, nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so wird dies transparent und nachvollziehbar dargelegt und ebenfalls dokumentiert.

Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden und sind entsprechend bestmöglich gegen unbefugten Zugriff und gegen Manipulationen zu schützen." (§ 5 Abs. 1 - 5 aus der JGU Ordnung, Herv. AkIn)

"Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beachten die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens. Dazu zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen. Die Nutzung von Forschungsdaten steht vorbehaltlich urheberrechtlicher Regelungen insbesondere derjenigen oder demjenigen zu, die oder der sie erhebt. Im Rahmen von Forschungskooperationen und innerhalb von Arbeitsgruppen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine transparente Vereinbarung über Nutzungsrechte an den entstehenden Forschungsdaten und -ergebnissen zu schließen. Bei einem anstehenden Einrichtungswechsel sind Rechte und Bedingungen für die etwaige Weiterverwendung generierter Forschungsdaten für eigene Forschungsvorhaben frühzeitig zu klären." (§ 6 Abs. 4 aus der JGU Ordnung, Herv. AkIn)

"Forschungsdaten, die einer Publikation zugrunde liegen, werden in der eigenen Einrichtung oder in standortübergreifenden Repositorien oder Archiven für Forschungsdaten für mindestens 10 Jahre zugänglich und in langfristig lesbaren Formaten aufbewahrt. Ausnahmen bestehen für solche Daten, die aus rechtlichen oder anderen wissenschaftlich nachvollziehbaren Gründen vernichtet werden müssen. Zur Archivierung von Forschungsdaten an der JGU wird das Forschungsdatenarchiv des Zentrums für Datenverarbeitung der JGU empfohlen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs zu den jeweiligen Forschungsergebnissen. Zuständig sind zunächst die Projektverantwortlichen eines Forschungsprojekts." (§ 6 Abs. 6 aus der JGU Ordnung, Herv. AkIn)